ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
MILO INTERIEUR GMBH
I. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Milo Interieur GmbH (nachfolgend MILO) und ihrem Kunden, soweit nicht schriftlich davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden (MILO und Kunde nachfolgend Parteien).
Das Erfordernis der Schriftlichkeit bedeutet hier und im Folgenden Nachweisbarkeit durch Text und kann damit insbesondere auch per E-Mail erfüllt werden.
Die AGB gehen den Bestimmungen der SIA-Normen 118, 118/253, und 253 [1] (sofern anwendbar) im Falle von Widersprüchen vor.
Vertragsbedingungen (AGB usw.) des Kunden bzw. solche Vertragsbedingungen, auf welche der Kunde in irgendeiner Form verweist, sind nur anwendbar bei schriftlicher Zustimmung von MILO. Diesfalls gelten sie ausschliesslich für den betreffenden Vertrag.
Soweit die AGB lediglich vom «Kunden» sprechen, tun sie dies allein der Einfachheit und besseren Lesbarkeit willen. Sie beziehen sich selbstredend ebenso sehr auf die «Kundin».
II. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt durch beidseitige Unterzeichnung zustande. Soweit MILO eine Offerte erstellt hat, kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass der Kunde diese Offerte unterzeichnet und an MILO übermittelt. Eine anderslautende Bestimmung vorbehalten, werden die SIA-Normen 118, 118/253 und 253 [2] dadurch zu Vertragsbestandteilen.
Ein Kostenvoranschlag ist freibleibend und stellt keine Offerte dar, es sei denn, MILO erklärt sich als an den Kostenvoranschlag gebunden. Vorbehältlich anderslautender Angaben ist eine Offerte 30 Tage lang gültig.
MILO kann Fehler oder Auslassungen in einer Offerte auch nach deren Annahme durch den Kunden ohne jegliche Haftung korrigieren. Ebenso ist MILO zu technisch bedingten geringfügigen Abweichungen von der Offerte berechtigt.
Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass jede Person, die in seinem Namen einen Vertrag mit MILO schließt, die volle Befugnis hat, ihn entsprechend zu verpflichten.
III. Leistungen von MILO
A. Leistungsinhalt und -umfang
Die Leistungen von MILO sind im Vertrag mit dem Kunden bzw. in der Offerte umschrieben. Reinigungsarbeiten sind stets ausgeschlossen; sie obliegen dem Kunden.
B. Sorgfaltspflicht
MILO erbringt ihre Leistungen sorgfältig unter Beachtung der Interessen des Kunden.
C. Rechtliche Zulässigkeit
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von MILO zu erbringenden Leistungen trägt der Kunde.
D. Weitere Leistungserbringer
Über den Beizug und die Auswahl von weiteren Leistungserbringern (Subunternehmen, Lieferanten usw.; nachfolgend auch Dritte) entscheidet ausschliesslich MILO.
MILO schliesst die Verträge mit Dritten in eigenem Namen ab.
E. Termine und Fristen
Termine und Fristen, die MILO bekanntgibt, beruhen auf sorgfältiger Planung. Sämtliche Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern MILO sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
MILO verschiebt Termine und verlängert Fristen nur in begründeten Fällen, so namentlich dann, wenn höhere Gewalt oder andere von ihr nicht zu vertretende Umstände eine termin- bzw. fristgerechte Leistungserfüllung verunmöglichen.
Eine Verzögerung, welche der Kunde zu vertreten hat, berechtigt MILO zum Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens (namentlich Entschädigung der Mehrkosten).
F. Änderung der Leistungen
1.Notwendige Änderungen
Als notwendige Änderungen gelten
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Änderungen infolge höherer Gewalt oder anderer nicht von MILO verschuldeter Umstände, insbesondere infolge von neuen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen, gerichtlichen und polizeilichen Weisungen; der Vertragsabschluss gilt als Stichtag;
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Mehraufwand zufolge nicht durch MILO verschuldeter Terminverschiebungen.
MILO veranlasst die notwendigen Änderungen und orientiert den Kunden unverzüglich darüber.
2.Änderungswünsche des Kunden
Der Kunde teilt MILO Änderungswünsche gegenüber den vereinbarten Leistungen möglichst frühzeitig mit.
MILO orientiert den Kunden über allfällige Auswirkungen und unterbreitet ihm eine Offerte für die gewünschten Änderungen. MILO schätzt die Folgekosten (wie z.B. allfälliger Schadenersatz für von ihr bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten) in der Grössenordnung ab und gibt sie dem Kunden zusammen mit der Offerte bekannt.
Die Änderungen werden nur ausgeführt, wenn der Kunde die Offerte innerhalb einer von MILO festgelegten Frist schriftlich annimmt. Die Annahme der Offerte bewirkt die Genehmigung der mit der Änderung verbundenen Folgekosten.
Der Kunde bezahlt die bereits angefallenen Aufwendungen und Auslagen von MILO sowie von dieser beigezogenen Dritten in jedem Fall vollumfänglich.
Führt eine vom Kunden gewünschte Änderung zu einer erheblichen Reduktion des vereinbarten Honorars, hat MILO Anspruch auf volle Schadloshaltung (inkl. Ersatz entgangener Gewinne). Als erheblich gilt eine Reduktion der Vergütung um mehr als 20%.
Verzichtet der Kunde auf die Ausführung der Änderung, so hat MILO Anspruch auf Entschädigung für die Ausarbeitung der Offerte zu den im Vertrag vereinbarten Stundenansätzen oder, wo solche nicht vereinbart wurden, nach dem effektiven Aufwand zu von MILO festgelegten Stundenansätzen, die sich an der Branchenüblichkeit orientieren.
3.Änderungen durch MILO
MILO ist berechtigt, unwesentliche Änderungen an den vereinbarten Leistungen von sich aus vorzunehmen, dies unter Orientierung des Kunden. Unwesentlich sind insbesondere Änderungen, welche die Funktionen und die Qualität der Leistungen nicht beeinträchtigen und dem Kunden keine Mehrkosten oder andere Nachteile verursachen.
Für wesentliche Änderungen an den vereinbarten Leistungen holt MILO die Zustimmung des Kunden ein. Wesentlich sind ausschliesslich Änderungen, welche den Umfang der von MILO geschuldeten Leistungen verringern und/oder sich gesamthaft durch Mehrkosten von mindestens 10% des vereinbarten Honorars auswirken. In beiden Fällen hat die Änderung allenfalls eine Anpassung des Bauprogramms zur Folge.
Vorbehalten bleibt das Recht von MILO, Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer von ihr nicht zu vertretender Umstände zu ändern oder nicht zu erbringen. Dem Kunden stehen diesfalls keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche zu.
IV. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde erbringt die ihm zugewiesenen Leistungen termingerecht und in der erforderlichen Qualität und lässt MILO jede Unterstützung bei der Erfüllung des Vertrages zukommen, die MILO als erforderlich oder auch nur geeignet erachtet.
Der Kunde zeigt MILO sämtliche Umstände an, die Auswirkungen auf eine vertragsgemässe Erfüllung der Leistungspflichten haben können.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht, so hat er MILO den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. MILO ist namentlich berechtigt, allfällige Wartezeiten sowie Räumungs- und Umstellungsarbeiten in Rechnung zu stellen.
V. Werkabnahme
Das Ergebnis der von MILO erbrachten Leistungen (nachfolgend Werk) ist vom Kunden oder seinem Vertreter abzunehmen. MILO zeigt dem Kunden den genauen Zeitpunkt der Abnahme mindestens 10 Tage im Voraus an.
Die Abnahme besteht in einer gemeinsamen Prüfung des Werks durch die Parteien. Sie bewirkt, dass Obhut und Gefahr des Werks auf den Kunden übergehen.
Es wird ein Protokoll erstellt, in welchem insbesondere allfällige Mängel und noch nicht beendete Arbeiten aufgeführt sind. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.
Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde
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die Mitwirkung an der gemeinsamen Prüfung verweigert oder unterlässt: Abnahme im Zeitpunkt der angezeigten Abnahme;
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die hierzu notwendigen Entscheide oder Handlungen verzögert: Abnahme im Zeitpunkt, in dem MILO die zu leistenden Arbeiten hätte fertig stellen können;
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das Werk durch Dritte weiterbearbeiten lässt: Abnahme im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung durch den Dritten.
Nach der Abnahme behebt MILO allfällige Mängel und stellt wo nötig die Arbeiten fertig.
VI. Vergütung und Zahlungsbedingungen
G. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Eine Pauschale (bzw. die darin enthaltenen Vergütungspositionen) wird aus folgenden Gründen angepasst:
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Mehr- bzw. Minderkosten infolge eines Mehr- oder Mindermasses;
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Mehrkosten infolge notwendiger Änderungen;
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Mehrkosten infolge Verzögerungen, welche MILO nicht zu vertreten hat;
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Mehrkosten infolge Änderungswünschen des Kunden;
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Mehrkosten infolge Änderungen durch MILO, welchen sofern wesentlich der Kunde zugestimmt hat; Minderkosten führen zu keiner Anpassung des Kostentarifs;
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Mehrkosten infolge Weisungen des Kunden, dass bestimmte Dritte beizuziehen sind, welche MILO akzeptierte trotz ihres Rechts, ausschliesslich über Beizug und Auswahl von Dritten zu entscheiden;
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Mehrkosten infolge bei Abschluss des Vertrags nicht erkennbarer Umstände.
Die Mehrkosten verrechnet MILO nach Massgabe der im Vertrag vereinbarten Einheitspreise oder, wo solche nicht anwendbar sind, nach dem effektiven Aufwand zu von MILO festgelegten Stundenansätzen, die sich an der Branchenüblichkeit orientieren.
H. Zahlungen
Die vom Kunden zu leistenden Zahlungen richten sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan.[3]
Der Zahlungseingang (und nicht das Überweisungsdatum) ist für die Feststellung maßgebend, ob eine Zahlung fristgemäß erfolgte.
I. Zahlungsverzug
Soweit eine fristgemäße Zahlung ausbleibt, ist MILO nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug.
MILO ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr für jeden Tag zu verlangen, um den die Zahlung verspätet ist, sowie die Erstattung aller mit der Eintreibung ihrer Vergütung verbundenen Kosten zu fordern (inkl. sämtlicher Rechtsverfolgungskosten).
VII. Beanstandungen des Kunden
Der Kunde macht Beanstandungen der von MILO und/oder von dieser beigezogenen Dritten erbrachten Leistungen oder der dafür in Rechnung gestellten Vergütung unverzüglich schriftlich und begründet geltend, ansonsten die Leistungen bzw. die Rechnung als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt gelten.
VIII. Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich sowie seine Erfüllungsgehilfen, alle Tatsachen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag vertraulich zu behandeln, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Vertragsabschluss zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Vorbehalten bleibt eine gesetzliche Pflicht oder eine behördliche bzw. gerichtliche Anordnung zur Offenlegung von Informationen.
MILO wird das Recht eingeräumt, den Kunden als Referenz zu erwähnen.
Verletzt der Kunde die Vertraulichkeitsverpflichtung, hat er MILO für jede einzelne Verletzungshandlung eine Konventionalstrafe von CHF 10'000 zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der weiteren Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtung. Schadenersatzforderungen, die den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen, bleiben vorbehalten.
IX. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche durch MILO produzierten oder von Dritten zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingekauften Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von MILO.
MILO ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Soweit für die Eintragung eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich ist, ist dieser verpflichtet, eine solche abzugeben.
X. Gewährleistung und Mängelrechte
MILO gewährleistet, dass das Werk bei vertragsgemässem Einsatz die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit des Werks aufheben oder erheblich einschränken.
Nicht als Mangel gelten Unvollkommenheiten, die den vertraglich vorgesehenen Gebrauch des Werks unwesentlich beeinträchtigen; das trifft insbesondere zu für
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natürlich bedingte Eigenschaften, Unregelmässigkeiten und Veränderungen, v.a. betreffend Farbe, Struktur und Maserung;
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geringfügige Farbdifferenzen und Änderungen infolge Chargenwechsel oder Produktanpassungen.
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl von MILO Nachbesserung, Ersatzlieferung oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug der Vergütung verlangen. Das Wandelungsrecht des Kunden gemäss Art. 205–209 OR, Art. 368 OR und Art 169 SIA-Norm 118 ist wegbedungen.
Ist ein Mangel auf die Lieferung eines Dritten zurückzuführen, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die MILO gegen den Dritten zustehen.
Schlägt ein Nachbesserungsversuch oder eine Ersatzlieferung wiederholt fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Minderung zu verlangen. Der Minderwert ist begrenzt auf 10% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung, bei mehreren Mängeln auf höchstens 10% der gesamten Vergütung.
MILO kann die Nachbesserung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, welcher der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht (höchstens 10% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung bzw. der gesamten Vergütung), an MILO bezahlt hat.
Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Symptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe schriftlicher Aufzeichnungen oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu erheben.
Ergänzend gelten die Regelungen der SIA-Norm 118.
XI. Haftung
MILO haftet für Schäden, die aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Kunden entstehen, soweit sie selbst diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine weitergehende Haftung wird wegbedungen.
Namentlich ist eine Haftung von MILO ausgeschlossen für Schäden aufgrund
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der Vorgabe des Kunden, einen bestimmten Dritten beizuziehen, welche MILO akzeptierte trotz ihres Rechts, ausschliesslich über Beizug und Auswahl von Dritten zu entscheiden, soweit der Schaden auf diese Vorgabe zurückzuführen ist;
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von Weisungen des Kunden, auf welchen dieser trotz Abmahnung von MILO beharrte, sowie aufgrund von Weisungen, welche der Kunde direkt an Dritte erteilt;
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von Leistungen Dritter, die in einem Vertragsverhältnis zum Kunden stehen;
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natürlicher oder ordentlicher Abnutzung des Werks, äusserer Einflüsse (z.B. ausserordentliche Temperatur- oder Luftfeuchteschwankung) und unsachgemässer Nutzung, Bedienung oder Pflege.
Die Haftung von MILO für Schäden, die von ihr beigezogene weitere Leistungserbringer, wie namentlich Subunternehmer, verursacht haben, ist ausgeschlossen.
XII.Vertragsende
Der Vertrag zwischen MILO und dem Kunden endet mit der vollständigen Erfüllung.
Beendigt MILO den Vertrag vorzeitig, weil ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, sind jegliche Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Kunde mit einer fristgemässen Zahlung mehr als 20 Tage in Verzug ist oder eine vertragliche Verpflichtung verletzt und diese Verletzung nicht innert einer von MILO festgelegten Frist heilt.
Das Rücktrittsrecht des Kunden gemäss Art. 377 und Art. 184 SIA-Norm 118 sowie sein Wandelungsrecht gemäss Art. 205–209 OR, Art. 368 OR und Art 169 SIA-Norm 118 sind wegbedungen.[4]
XIII. Schlussbestimmungen
J. Verhältnis zwischen MILO und Kunde
Das Verhältnis zwischen MILO und dem Kunden ist rein vertraglicher Natur. Die Parteien beabsichtigen in keiner Weise, mit dem Vertragsschluss eine einfache Gesellschaft oder ein anderes gesellschaftsrechtliches Verhältnis einzugehen.
K. Änderung der AGB und der übrigen Vereinbarungen
MILO behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor.
Änderungen und Ergänzungen der übrigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen MILO und dem Kunden erfolgen nach vorheriger Absprache und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
L. Rechtsnachfolge und Abtretung von Rechten und Pflichten
Die Parteien übertragen die Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den übrigen vertraglichen Vereinbarungen auf allfällige Rechtsnachfolger.
Im Übrigen darf der Kunde seine Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch MILO auf Dritte übertragen.
M. Verrechnungsverbot
Der Kunde darf Forderungen gegenüber MILO nur zur Verrechnung bringen, wenn MILO hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
N. Unwirksamkeit von Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der übrigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen MILO und dem Kunden unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses insgesamt davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
XIV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
O. Anwendbares Recht
Auf allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den vorliegenden AGB sowie den übrigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen MILO und dem Kunden ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts.
P. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist am Sitz von MILO. Für Ansprüche des Kunden gilt dieser Gerichtsstand ausschliesslich. MILO hat das Recht, ihre Ansprüche auch am Wohnsitz bzw. Sitz des Kunden gerichtlich geltend zu machen.
Beendigt der Kunde den Vertrag vorzeitig, bezahlt er sämtliche bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Aufwendungen und Auslagen von MILO sowie von dieser beigezogenen Dritten. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes, z.B. wegen entgangener Gewinne, durch MILO bleibt vorbehalten.